- Nach einem Todesfall zahlen in der Regel die Erben, meist aus dem Nachlass.
- In einer Erbengemeinschaft werden die Kosten üblicherweise nach Erbteilen aufgeteilt.
- Wer das Erbe ausschlägt, muss auch die Räumung nicht bezahlen.
- Bei einem Umzug ins Heim zahlt die Person selbst, oft organisiert über Angehörige oder den Betreuer.
- Wertanrechnung senkt die Kosten, manchmal deutlich.
1. Nach einem Todesfall
Mit dem Erbe gehen nicht nur Haus, Konto und Möbel auf die Erben über, sondern auch die Pflichten. Dazu gehört, die Wohnung zu räumen oder das Haus leer zu bekommen. Die Kosten können aus dem Nachlass bezahlt werden, also zum Beispiel vom Konto der verstorbenen Person, sobald die Erben darauf Zugriff haben.
Bei uns kann die Rechnung deshalb direkt auf den Nachlass, die Erbengemeinschaft oder einen Nachlasspfleger ausgestellt werden. Das macht die Abrechnung für alle Beteiligten einfacher.
2. Wenn mehrere erben
Gibt es mehrere Erben, tragen sie die Kosten gemeinsam. Intern werden sie üblicherweise nach den Erbteilen aufgeteilt: Wer die Hälfte erbt, trägt die Hälfte der Kosten. Am einfachsten ist es, wenn sich die Erbengemeinschaft vorher auf eine Person einigt, die den Auftrag erteilt und mit uns spricht.
3. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird
Wer ein Erbe ausschlägt, ist auch für die Haushaltsauflösung nicht mehr zuständig. Das Erbe geht dann an die nächsten Erben weiter. Schlagen alle aus, erbt am Ende der Staat. In solchen Fällen setzt das Nachlassgericht häufig einen Nachlasspfleger ein, der sich um die Wohnung kümmert. Auch mit Nachlasspflegern arbeiten wir regelmäßig zusammen.
Wichtig: Wer ausschlagen möchte, sollte vorher nichts aus der Wohnung verkaufen oder verschenken und auch keine Räumung beauftragen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder Notar beraten.
4. Umzug ins Pflegeheim
Zieht jemand ins Pflege- oder Seniorenheim, bezahlt die Person die Auflösung ihrer bisherigen Wohnung in der Regel selbst. Organisiert wird das oft von Angehörigen oder einem rechtlichen Betreuer. Soll die Wohnung dabei aufgegeben werden, braucht ein Betreuer dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Reicht das Geld nicht, lohnt sich eine Nachfrage beim Sozialamt.
5. Mieter und Vermieter
Zieht ein Mieter aus, muss er die Wohnung so übergeben, wie es im Mietvertrag steht, mindestens geräumt. Die Kosten dafür trägt er selbst. Bleiben nach einem Auszug Möbel zurück, darf der Vermieter nicht einfach räumen lassen, solange die Sachen noch dem Mieter gehören. Sobald er darüber verfügen darf, zum Beispiel nach der Räumung durch den Gerichtsvollzieher oder wenn der Mieter schriftlich auf die Sachen verzichtet hat, übernehmen wir gern. Die Kosten kann sich der Vermieter unter Umständen vom früheren Mieter zurückholen.
6. So werden die Kosten kleiner
Egal wer zahlt: Eine Haushaltsauflösung muss nicht teuer sein. Bei uns wirken vor allem drei Dinge:
- Wertanrechnung: Was wir in unserer eigenen Trödelhalle in Bad Kreuznach verkaufen können, rechnen wir Ihnen auf den Festpreis an. Möbel, Porzellan, Werkzeug oder Sammlungen machen oft einen spürbaren Unterschied.
- Festpreis: Sie wissen vorher genau, was es kostet. Die Entsorgung ist schon enthalten.
- Vorher aussortieren: Was die Familie mitnimmt, muss nicht geräumt werden.
Ob sich Kosten einer Haushaltsauflösung steuerlich berücksichtigen lassen, hängt vom Einzelfall ab. Das klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Mehr zum Ablauf lesen Sie auf unserer Seite zur Haushaltsauflösung oder im Artikel Haushaltsauflösung nach einem Todesfall.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus unserer Praxis und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Notar.
