Schmidt nimmt mitHaushaltsauflösung
Bad Kreuznach

Wer zahlt die Haushalts­auflösung?

Nikita Schmidt, Inhaber von Schmidt nimmt mitVon Nikita SchmidtOktober 20265 Minuten Lesezeit

Erben, Erbengemeinschaft, Betreuer, Mieter oder Vermieter: Wer die Kosten trägt, hängt von der Situation ab. Ein Überblick aus unserer Praxis.

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Kurz gesagt
  • Nach einem Todesfall zahlen in der Regel die Erben, meist aus dem Nachlass.
  • In einer Erbengemeinschaft werden die Kosten üblicherweise nach Erbteilen aufgeteilt.
  • Wer das Erbe ausschlägt, muss auch die Räumung nicht bezahlen.
  • Bei einem Umzug ins Heim zahlt die Person selbst, oft organisiert über Angehörige oder den Betreuer.
  • Wert­anrechnung senkt die Kosten, manchmal deutlich.

1. Nach einem Todesfall

Mit dem Erbe gehen nicht nur Haus, Konto und Möbel auf die Erben über, sondern auch die Pflichten. Dazu gehört, die Wohnung zu räumen oder das Haus leer zu bekommen. Die Kosten können aus dem Nachlass bezahlt werden, also zum Beispiel vom Konto der verstorbenen Person, sobald die Erben darauf Zugriff haben.

Bei uns kann die Rechnung deshalb direkt auf den Nachlass, die Erbengemeinschaft oder einen Nachlasspfleger ausgestellt werden. Das macht die Abrechnung für alle Beteiligten einfacher.

2. Wenn mehrere erben

Gibt es mehrere Erben, tragen sie die Kosten gemeinsam. Intern werden sie üblicherweise nach den Erbteilen aufgeteilt: Wer die Hälfte erbt, trägt die Hälfte der Kosten. Am einfachsten ist es, wenn sich die Erbengemeinschaft vorher auf eine Person einigt, die den Auftrag erteilt und mit uns spricht.

3. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird

Wer ein Erbe ausschlägt, ist auch für die Haushalts­auflösung nicht mehr zuständig. Das Erbe geht dann an die nächsten Erben weiter. Schlagen alle aus, erbt am Ende der Staat. In solchen Fällen setzt das Nachlass­gericht häufig einen Nachlasspfleger ein, der sich um die Wohnung kümmert. Auch mit Nachlasspflegern arbeiten wir regelmäßig zusammen.

Wichtig: Wer ausschlagen möchte, sollte vorher nichts aus der Wohnung verkaufen oder verschenken und auch keine Räumung beauftragen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder Notar beraten.

4. Umzug ins Pflegeheim

Zieht jemand ins Pflege- oder Seniorenheim, bezahlt die Person die Auflösung ihrer bisherigen Wohnung in der Regel selbst. Organisiert wird das oft von Angehörigen oder einem rechtlichen Betreuer. Soll die Wohnung dabei aufgegeben werden, braucht ein Betreuer dafür die Genehmigung des Betreuungs­gerichts. Reicht das Geld nicht, lohnt sich eine Nachfrage beim Sozialamt.

5. Mieter und Vermieter

Zieht ein Mieter aus, muss er die Wohnung so übergeben, wie es im Mietvertrag steht, mindestens geräumt. Die Kosten dafür trägt er selbst. Bleiben nach einem Auszug Möbel zurück, darf der Vermieter nicht einfach räumen lassen, solange die Sachen noch dem Mieter gehören. Sobald er darüber verfügen darf, zum Beispiel nach der Räumung durch den Gerichtsvollzieher oder wenn der Mieter schriftlich auf die Sachen verzichtet hat, übernehmen wir gern. Die Kosten kann sich der Vermieter unter Umständen vom früheren Mieter zurückholen.

6. So werden die Kosten kleiner

Egal wer zahlt: Eine Haushalts­auflösung muss nicht teuer sein. Bei uns wirken vor allem drei Dinge:

  • Wert­anrechnung: Was wir in unserer eigenen Trödelhalle in Bad Kreuznach verkaufen können, rechnen wir Ihnen auf den Festpreis an. Möbel, Porzellan, Werkzeug oder Sammlungen machen oft einen spürbaren Unterschied.
  • Festpreis: Sie wissen vorher genau, was es kostet. Die Entsorgung ist schon enthalten.
  • Vorher aussortieren: Was die Familie mitnimmt, muss nicht geräumt werden.

Ob sich Kosten einer Haushalts­auflösung steuerlich berücksichtigen lassen, hängt vom Einzelfall ab. Das klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Mehr zum Ablauf lesen Sie auf unserer Seite zur Haushalts­auflösung oder im Artikel Haushalts­auflösung nach einem Todesfall.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus unserer Praxis und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Notar.

Nikita Schmidt, Inhaber von Schmidt nimmt mit
Nikita SchmidtInhaber von Schmidt nimmt mit. Räumt seit Jahren Häuser, Wohnungen und Höfe rund um Bad Kreuznach.

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03Fragen

Kurz gefragt.

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Wer zahlt die Haushalts­auflösung nach einem Todesfall?

In der Regel die Erben. Die Kosten können aus dem Nachlass bezahlt werden. Bei mehreren Erben werden sie üblicherweise nach Erbteilen aufgeteilt.

Muss ich zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Nein. Wer das Erbe wirksam ausschlägt, ist für die Räumung nicht zuständig. Beauftragen Sie in diesem Fall vorher keine Räumung.

Kann die Rechnung an die Erbengemeinschaft gehen?

Ja. Wir stellen die Rechnung auf Wunsch an die Erbengemeinschaft, den Nachlasspfleger oder den Betreuer aus.

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