- In den ersten Tagen hat die Räumung keine Eile. Bestatter und Familie gehen vor.
- Wichtige Unterlagen sichern, ein Testament beim Nachlassgericht abgeben.
- Erst klären, wer erbt. Wer ausschlagen will, sollte vorher nichts verkaufen oder verschenken.
- Bei Mietwohnungen haben Erben ein Sonderkündigungsrecht.
- Dann Besichtigung, Festpreis, Räumung. Auf Wunsch ganz ohne Ihre Anreise.
1. Erst einmal durchatmen
Wenn ein Elternteil oder ein anderer naher Mensch gestorben ist, prasselt vieles gleichzeitig auf einen ein. Die gute Nachricht vorweg: Die Wohnung oder das Haus muss nicht in der ersten Woche leer sein. Kümmern Sie sich zuerst um das, was wirklich drängt: den Bestatter, die Familie und die Sterbeurkunde, die Sie beim Standesamt bekommen. Meist hilft der Bestatter dabei.
2. Unterlagen finden und sichern
Bevor irgendetwas aus der Wohnung geht, sollten die wichtigsten Papiere in sicheren Händen sein. Dazu gehören vor allem:
- Testament oder Erbvertrag
- Versicherungspolicen, zum Beispiel Lebens- oder Sterbegeldversicherung
- Kontoauszüge und Unterlagen zur Bank
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug
- Renten- und Pensionsbescheide
- Alle Schlüssel: Wohnung, Keller, Garage, Briefkasten
Jedes Testament, das Sie finden, müssen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort.
3. Klären, wer erbt
Bevor geräumt wird, sollte klar sein, wer Erbe ist und wer über den Hausrat entscheidet. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft und sollten sich über die Räumung einig sein.
Wichtig ist das vor allem, wenn ein Erbe ausgeschlagen werden soll, zum Beispiel weil Schulden im Nachlass vermutet werden. Dafür bleiben in der Regel nur sechs Wochen, nachdem man vom Erbfall erfahren hat. Wer im Ausland wohnt, hat sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer in dieser Zeit Dinge aus dem Nachlass verkauft oder verschenkt, kann damit unter Umständen zeigen, dass er das Erbe annimmt.
Unser Rat aus der Praxis: Erst klären, dann räumen. Wir beraten nicht rechtlich, aber wir warten gern, bis Sie Klarheit haben, und planen die Räumung danach.
4. Mietwohnung oder Eigentum?
Bei einer Mietwohnung geht der Mietvertrag nach dem Tod auf die Erben über, wenn niemand aus dem Haushalt in den Vertrag eintritt (§§ 563, 564 BGB). Die Miete läuft also weiter. Erben haben aber ein Sonderkündigungsrecht: Sie können innerhalb eines Monats kündigen, nachdem sie vom Tod erfahren haben und davon, dass niemand eintritt. Die gesetzliche Frist beträgt knapp drei Monate. Sprechen Sie früh mit dem Vermieter, oft lässt sich auch eine frühere Übergabe vereinbaren.
Bei einem Haus oder einer Eigentumswohnung gibt es keinen Zeitdruck durch einen Vermieter. Hier hängt der Zeitpunkt der Räumung eher davon ab, ob verkauft, vermietet oder selbst eingezogen werden soll.
5. Verträge kündigen und ummelden
Laufende Verträge enden nicht automatisch. Denken Sie an Strom, Gas und Wasser, Telefon und Internet, den Rundfunkbeitrag, Zeitungsabos, Vereinsmitgliedschaften und Versicherungen. Ein Nachsendeauftrag bei der Post sorgt dafür, dass keine wichtigen Briefe verloren gehen. Zählerstände notieren wir bei der Räumung gern mit Foto für Sie.
6. Was soll bleiben?
Fragen Sie in der Familie, wer welches Erinnerungsstück behalten möchte, und markieren Sie es oder nehmen Sie es vorher mit. Das erspart später Diskussionen. Auch wenn schon alles durchgesehen wurde, taucht beim Räumen oft noch Persönliches auf. Unterlagen, Fotos und Briefe legen wir diskret beiseite und geben sie Ihnen in unserer Erinnerungskiste zurück.
7. Die Haushaltsauflösung beauftragen
Wenn klar ist, wer entscheidet, geht es los. So läuft es bei uns:
- Sie melden sich per Telefon, WhatsApp oder über das Formular.
- Wir kommen kostenlos zur Besichtigung, auch wenn Sie selbst nicht vor Ort sein können.
- Innerhalb von 24 Stunden bekommen Sie einen schriftlichen Festpreis. Die Entsorgung ist enthalten, Verwertbares wird über unsere Trödelhalle angerechnet.
- Wir räumen, übergeben besenrein und geben Schlüssel und Erinnerungskiste zurück.
Die Rechnung stellen wir auf Wunsch an die Erbengemeinschaft, den Nachlass oder den Nachlasspfleger. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Wer zahlt die Haushaltsauflösung? und auf unserer Seite zur Nachlassauflösung.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus unserer Praxis und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Notar.
