Schmidt nimmt mitHaushaltsauflösung
Bad Kreuznach

Haus geerbt, was jetzt?

Nikita Schmidt, Inhaber von Schmidt nimmt mitVon Nikita SchmidtOktober 20267 Minuten Lesezeit

Das Elternhaus ist jetzt Ihres, und mit ihm kommen Fristen, Papierkram und viele Entscheidungen. Hier steht, was zuerst kommt und was warten kann.

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Kurz gesagt
  • Zuerst klären, ob Sie das Erbe annehmen. Fürs Ausschlagen bleiben meist nur sechs Wochen.
  • Bis dahin nichts verkaufen, verschenken oder räumen lassen.
  • Das Haus sofort absichern: Versicherung informieren, Heizung und Wasser im Blick behalten, Post leeren.
  • Mehrere Erben entscheiden gemeinsam. Am besten einigen Sie sich auf eine Person als Ansprech­partner.
  • Behalten, vermieten oder verkaufen: Jede Variante hat eigene Fristen und Steuerfolgen.
  • Ausräumen kommt zum Schluss. Was noch Wert hat, senkt die Kosten.

1. Annehmen oder ausschlagen?

Mit dem Haus erben Sie alles, was dazugehört, also auch Schulden, eine laufende Hypothek oder offene Rechnungen. Deshalb steht am Anfang eine einzige Frage: Wollen Sie das Erbe annehmen?

Für die Entscheidung haben Sie in der Regel sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbfall und davon erfahren haben, dass Sie Erbe sind. Wer im Ausland wohnt, hat sechs Monate (§ 1944 BGB). Ausschlagen können Sie beim Nachlass­gericht oder über einen Notar. Sagen Sie nichts, gilt das Erbe nach Ablauf der Frist als angenommen.

Unser Rat aus der Praxis: Solange Sie nicht sicher sind, ob Sie annehmen, lassen Sie im Haus alles, wie es ist. Wer Möbel verkauft, verschenkt oder eine Räumung beauftragt, kann damit unter Umständen zeigen, dass er das Erbe annimmt. Wir besichtigen gern schon vorher und warten mit dem Auftrag, bis Sie Klarheit haben.

2. Erbschein und Grundbuch

Um das Haus verkaufen, vermieten oder umschreiben zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie Erbe sind. Das geht mit einem Erbschein vom Nachlass­gericht oder mit einem notariellen Testament samt Eröffnungsprotokoll. Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt in der Regel nicht.

Danach lassen Sie das Grundbuch berichtigen, damit Sie als Eigentümer eingetragen werden. Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, kostet die Eintragung beim Grundbuchamt keine Gebühr. Die Kosten für den Erbschein selbst fallen trotzdem an.

3. Das Haus sofort absichern

Auch wenn noch nicht klar ist, wie es weitergeht: Ein leerstehendes Haus braucht Aufmerksamkeit. Diese Dinge sollten Sie gleich erledigen:

  • Wohngebäude­versicherung informieren. Melden Sie den Erbfall und sagen Sie Bescheid, wenn das Haus länger leer steht. Sonst kann es im Schadensfall Ärger geben.
  • Heizung und Wasser. Im Winter nicht ganz abdrehen, damit keine Leitungen einfrieren. Steht das Haus lange leer, lassen Sie das Wasser im Zweifel fachgerecht absperren.
  • Post und Briefkasten. Ein voller Briefkasten zeigt jedem, dass niemand da ist. Ein Nachsende­auftrag hilft.
  • Pflichten rund ums Grundstück. Räum- und Streupflicht im Winter, Rasen und Hecke im Sommer.
  • Zähler und Verträge. Zählerstände notieren, Strom, Gas, Wasser und Grundbesitzabgaben auf die Erben umschreiben.
  • Schlüssel. Alle Schlüssel einsammeln und notieren, wer welchen hat.

4. Wenn mehrere erben

Erben mehrere Personen, etwa Geschwister, gehört ihnen das Haus gemeinsam als Erbengemeinschaft. Über wichtige Dinge wie Verkauf, Vermietung oder größere Renovierungen entscheiden alle zusammen. Den Alltag regeln Sie leichter, wenn Sie sich auf eine Person einigen, die Termine wahrnimmt und mit Handwerkern, Maklern und mit uns spricht.

Will eine Person das Haus behalten, kann sie die anderen auszahlen. Können sich die Erben gar nicht einigen, kann am Ende jeder die Auseinandersetzung verlangen, notfalls über eine Teilungsversteigerung. Die bringt meist deutlich weniger als ein normaler Verkauf. Ein frühes Gespräch, wenn nötig mit Notar oder Mediator, spart oft viel Geld und Nerven.

5. Behalten, vermieten oder verkaufen?

Selbst einziehen: Wer das Elternhaus selbst bewohnt, kann unter Umständen Erbschaftsteuer sparen (mehr dazu im nächsten Abschnitt). Vorher lohnt ein ehrlicher Blick auf den Zustand: Dach, Heizung, Fenster, Elektrik. Bei einem Eigentümerwechsel können außerdem Nachrüstpflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz greifen. Ein Energieberater sagt Ihnen, was auf Sie zukommt.

Vermieten: Bringt laufende Einnahmen, aber auch Arbeit. Meist muss das Haus vorher leer geräumt und renoviert werden. Für die Vermietung brauchen Sie einen Energieausweis.

Verkaufen: Der häufigste Weg, vor allem in Erbengemeinschaften. Auch hier ist ein Energieausweis Pflicht. Steuerlich wichtig: Erben übernehmen die Haltedauer der verstorbenen Person. Hat sie das Haus mehr als zehn Jahre besessen, bleibt ein Gewinn beim Verkauf in der Regel steuerfrei. Ein leeres, besenreines Haus lässt sich übrigens deutlich besser besichtigen und verkaufen als eines voller Möbel.

6. Steuern im Blick behalten

Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn Ihr Erbe über dem persönlichen Freibetrag liegt. Aktuell sind das zum Beispiel 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für Geschwister (Stand Oktober 2026). Kinder, die das Elternhaus selbst bewohnen, können unter bestimmten Bedingungen ganz steuerfrei bleiben. Dafür müssen sie unverzüglich einziehen und zehn Jahre wohnen bleiben. Begünstigt sind bis zu 200 m² Wohnfläche.

Den Erbfall müssen Sie dem Finanzamt in der Regel innerhalb von drei Monaten melden, wenn nicht schon ein Notar oder Gericht das Finanzamt informiert hat. Ob und wie viel Steuer anfällt, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

7. Ausräumen: Erinnerungen, Wert und der Rest

Wenn klar ist, wie es weitergeht, wird ausgeräumt. Unser Tipp: Erst die Familie, dann der Wert, dann der Rest.

  1. Die Familie zuerst. Jeder sucht sich aus, was er behalten möchte, und nimmt es mit oder markiert es. Das vermeidet später Streit.
  2. Dann der Wert. Möbel, Porzellan, Schallplatten, Uhren oder Sammlungen haben oft noch einen Wert. Was wir in unserer eigenen Trödelhalle verkaufen können, rechnen wir auf den Festpreis an.
  3. Dann der Rest. Wir räumen Haus, Keller, Dachboden, Garage und Garten, entsorgen fachgerecht und übergeben besenrein.

Persönliche Unterlagen, Fotos und Briefe, die beim Räumen noch auftauchen, legen wir diskret beiseite und geben sie Ihnen in unserer Erinnerungs­kiste zurück. Die Rechnung stellen wir auf Wunsch an die Erbengemeinschaft oder den Nachlass. Soll das Haus danach verkauft oder vermietet werden, übernehmen wir auch Rückbau und Renovierung, alles aus einer Hand.

Mehr dazu lesen Sie auf unseren Seiten zur Nachlass­auflösung, zum Nachlassankauf und zur Renovierung. Wer die Kosten trägt, erklärt unser Artikel Wer zahlt die Haushalts­auflösung?

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus unserer Praxis und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Notar.

Nikita Schmidt, Inhaber von Schmidt nimmt mit
Nikita SchmidtInhaber von Schmidt nimmt mit. Räumt seit Jahren Häuser, Wohnungen und Höfe rund um Bad Kreuznach.

02Fahrplan

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04Fragen

Kurz gefragt.

Ihre Frage fehlt? Rufen Sie an, wir antworten schnell.

Darf ich das geerbte Haus sofort ausräumen?

Erst wenn Sie sicher sind, dass Sie das Erbe annehmen. Wer ausschlagen möchte, sollte vorher nichts verkaufen, verschenken oder räumen lassen. Eine kostenlose Besichtigung ist aber schon vorher möglich.

Brauche ich einen Erbschein, um das Haus zu verkaufen?

In der Regel ja, oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Damit lassen Sie sich ins Grundbuch eintragen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei.

Wer bezahlt die Räumung, wenn mehrere erben?

Die Erbengemeinschaft gemeinsam, meist aus dem Nachlass oder nach Erbteilen aufgeteilt. Was wir verkaufen können, rechnen wir auf den Festpreis an. Die Rechnung stellen wir auf Wunsch an die Erbengemeinschaft.

05Anfrage

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