Schmidt nimmt mitHaushaltsauflösung
Bad Kreuznach

Wohnung auflösen beim Umzug ins Pflegeheim

Nikita Schmidt, Inhaber von Schmidt nimmt mitVon Nikita SchmidtOktober 20265 Minuten Lesezeit

Der Umzug ins Pflegeheim kommt oft plötzlich. Gleichzeitig muss die Wohnung gekündigt und aufgelöst werden. So behalten Sie den Überblick.

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Kurz gesagt
  • Ein Sonderkündigungsrecht gibt es in der Regel nicht. Es gilt die normale Frist von knapp drei Monaten.
  • Kündigen darf der Mieter selbst, ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer. Betreuer brauchen dafür die Genehmigung des Betreuungs­gerichts.
  • Fragen Sie im Heim früh, welche eigenen Möbel mitkommen dürfen.
  • Erst Erinnerungs­stücke sichern, dann räumen lassen.

1. Kündigen: Fristen und Wege

Viele gehen davon aus, dass der Umzug ins Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Das ist in der Regel nicht so. Es gilt die normale gesetzliche Frist für Mieter von knapp drei Monaten (§ 573c BGB). Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.

Weil dann oft Miete und Heimkosten gleichzeitig anfallen, lohnt sich ein offenes Gespräch mit dem Vermieter:

  • Nachmieter vorschlagen. Viele Vermieter lassen sich auf einen früheren Auszug ein, wenn ein passender Nachmieter bereitsteht.
  • Aufhebungsvertrag. Beide Seiten einigen sich auf ein früheres Ende. Das geht nur, wenn der Vermieter zustimmt.

2. Wer darf kündigen?

  • Der Mieter selbst, wenn er dazu noch in der Lage ist.
  • Ein Bevollmächtigter mit Vorsorgevollmacht oder einer Vollmacht für Mietangelegenheiten. Legen Sie die Vollmacht der Kündigung im Original bei.
  • Ein rechtlicher Betreuer. Er braucht für die Kündigung der Wohnung die Genehmigung des Betreuungs­gerichts (§ 1833 BGB). Das kann einige Wochen dauern. Wichtig: Die Genehmigung muss vorliegen, bevor die Kündigung rausgeht, und gehört mit dazu. Planen Sie die Zeit unbedingt ein.

Sie sind Berufsbetreuer? Auf der Seite Für Profis steht, wie wir mit Betreuern zusammen­arbeiten.

3. Was kommt mit ins Heim?

Ein Zimmer im Pflegeheim ist klein, aber meist darf man es mit eigenen Dingen gestalten. Fragen Sie früh nach:

  • Wie groß ist das Zimmer und was steht schon drin?
  • Dürfen eigene Möbel mit, etwa der Lieblingssessel oder eine Kommode?
  • Gibt es Platz für Bilder, Fotos und Pflanzen?

Vertraute Dinge helfen beim Ankommen. Wählen Sie gemeinsam aus, wenn das möglich ist.

4. Die Wohnung auflösen

  1. Erinnerungen sichern. Fotos, Briefe, Dokumente und alles, was der Familie wichtig ist. Was uns beim Räumen trotzdem noch begegnet, kommt in unsere Erinnerungs­kiste.
  2. Familie fragen. Wer möchte welches Möbelstück? Am besten markieren oder vorher abholen.
  3. Besichtigung vereinbaren. Kostenlos. Den Festpreis haben Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden schriftlich.
  4. Wert anrechnen lassen. Was sich in unserer Trödelhalle verkaufen lässt, ziehen wir vom Festpreis ab. Das entlastet gerade dann, wenn Heimkosten anstehen.
  5. Verträge kündigen oder ummelden. Strom, Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag, Zeitung. Dazu ein Nachsende­auftrag ins Heim.
  6. Übergabe. Besenrein, mit Zählerständen und Protokoll. Steht im Mietvertrag eine Renovierung, organisieren wir die auf Wunsch gleich mit.

Sie müssen dafür nicht vor Ort sein. Viele Angehörige wohnen weiter weg. Dann reicht es, uns den Schlüssel zu geben. Wir melden uns, wenn alles erledigt ist.

5. Eigentum statt Miete?

Gehört die Wohnung oder das Haus der Person selbst, entfällt die Kündigung. Dann stellt sich die Frage, ob verkauft, vermietet oder erst einmal nichts entschieden wird. Auch dann räumen wir komplett oder nur teilweise, je nachdem, was mit der Immobilie passieren soll. Handelt ein rechtlicher Betreuer, braucht er auch für einen Verkauf oder eine Vermietung die Genehmigung des Betreuungs­gerichts (§§ 1833, 1850 BGB).

Mehr zur Wohnungs­auflösung und zur Haushalts­auflösung lesen Sie auf den Leistungsseiten.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick aus unserer Praxis und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Notar.

Nikita Schmidt, Inhaber von Schmidt nimmt mit
Nikita SchmidtInhaber von Schmidt nimmt mit. Räumt seit Jahren Häuser, Wohnungen und Höfe rund um Bad Kreuznach.

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Kündigen, im Heim nachfragen, Wohnung auflösen.

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03Fragen

Kurz gefragt.

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Gibt es beim Umzug ins Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht?

In der Regel nicht. Es gilt die normale Kündigungs­frist von knapp drei Monaten. Fragen Sie den Vermieter nach einem Nachmieter oder einem Aufhebungsvertrag.

Darf ein Betreuer die Wohnung einfach kündigen?

Nein. Für die Kündigung der Wohnung braucht ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungs­gerichts. Das sollte zeitlich eingeplant werden.

Muss ich bei der Wohnungs­auflösung dabei sein?

Nein. Nach der Besichtigung reicht es, uns den Schlüssel zu geben. Wir räumen, übergeben besenrein und stellen die Rechnung auf Wunsch direkt an den Betreuer.

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